Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 6b.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach § 6a durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20004891
Dokumentnummer
NOR40228072
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