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§ 6b VBKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2021

Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 6b.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach § 6a durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40228072

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