Informationsaustausch
§ 10.
(1) Der Informationsaustausch gemäß den Art. 30 und 37 VBKVO hat durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der von
- 1. den zuständigen Behörden,
- 2. den gemäß § 13 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern sowie
- 3. den gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen
- zur Verfügung gestellten Informationen zu erfolgen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.
(2) Informationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle unter Beigabe der Belegquellen zu übermitteln.
(3) Die zentrale Verbindungsstelle hat die zuständigen Behörden, je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Seniorenrats und der nach Art. 27 VBKVO notifizierten Stellen regelmäßig zu Sitzungen zum Zweck des Informationsaustausches einzuladen. Darüber hinaus sind Sitzungen innerhalb von fünf Wochen von der zentralen Verbindungsstelle einzuberufen, wenn dies von mindestens vier der genannten Institutionen unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20004891
Dokumentnummer
NOR40228066
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