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Artikel 3 Clearingübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1936

Artikel 3

Artikel 3. Die österreichischen Forderungen in der Türkei der im Artikel 1 erwähnten Arten sind durch Erlag des geschuldeten Betrages bei der Zentralbank der türkischen Republik zu begleichen.

Die Zentralbank der türkischen Republik wird die erhaltenen Beträge einem gewöhnlichen, auf österreichische Schillinge lautenden, zinslosen Konto gutbringen, das durch sie auf den Namen der Österreichischen Nationalbank eröffnet wird.

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