Artikel 24
Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des Erziehungsberechtigten durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20004887
Dokumentnummer
NOR40081060
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