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§ 6 GÖGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Finanzierung

§ 6.

(1) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:

  1. 1. Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
  2. 2. Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung des Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
  3. 3. Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, oder der entsprechenden Bestimmung eines an die Stelle des FAG 2005 tretenden Finanzausgleichsgesetzes,
  4. 4. Mitteln gemäß § 9a Abs. 3 Z 2 des GZG i.d.g.F.,
  5. 5. Entgelten für die Erbringung von Leistungen,
  6. 6. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
  7. 7. sonstigen Einnahmen.

(2) Für Tätigkeiten der Gesellschaft nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 9 können Beiträge eingehoben werden, sofern im Hinblick auf Inhalt und Umfang der zu erledigenden Aufgabe ein finanzieller Beitrag aus wirtschaftlicher Sicht geboten ist. Die Gesellschaft hat diesen entsprechend den erfahrungsgemäß durchschnittlich erwachsenen Kosten durch den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004884

Dokumentnummer

NOR40259030

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