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Artikel 8 Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 8

Artikel 8

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg jederzeit gekündigt werden. Im Fall der Kündigung tritt das Abkommen mit Ablauf von 90 Tagen nach dem Einlangen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

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