Artikel 35
Verwahrer
(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, den Beginn der Anwendung, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifikationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Dezember neunzehnhundertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)