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Artikel 31 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 31

Territorialer Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schwedens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (2) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (3), einschließlich der Insel Helgoland und des Gebiets von Büsingen für die Bundesrepublik Deutschland (im Rahmen und nach Maßgabe des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet vom 23. November 1964 oder in der aktuellen Fassung) und der Gemeinden Livigno und Campione d’Italia für die Italienische Republik, sowie für das Küstenmeer, das innerhalb der Küstenlinie gelegene Meeresgewässer und den Luftraum, die zu diesen Gebieten der Mitgliedstaaten gehören.

(2) Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig den Absatz 1 an alle Änderungen der dort genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anpassen.

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(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 2.

(2) ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 181.

(3) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 2.

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