Artikel 32
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Notifikation nach Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifikation nach Absatz 2 oder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 26 für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.
(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder des Beginns der Anwendung in den Beziehungen zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Mitgliedstaat gestellt werden.
(6) Am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wird das Übereinkommen über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen vom 7. September 1967 aufgehoben.
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