Artikel 23
Verdeckte Ermittlungen
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde kann die ersuchte Behörde Bediensteten der Zollverwaltung des ersuchenden Mitgliedstaats oder in deren Auftrag handelnden Bediensteten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität (verdeckten Ermittlern) den Einsatz auf dem Gebiet des ersuchten Mitgliedstaats gestatten. Die ersuchende Behörde stellt den Antrag nur dann, wenn die Aufklärung des Sachverhalts ohne die geplanten Ermittlungsmaßnahmen wesentlich erschwert wäre. Die genannten Bediensteten sind im Verlauf ihrer Tätigkeit befugt, Informationen zu sammeln und Kontakte zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen.
(2) Die verdeckten Ermittlungen im ersuchten Mitgliedstaat sind zeitlich begrenzt. Die Vorbereitung und Leitung der Ermittlungen erfolgen in enger Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden des ersuchten und ersuchenden Mitgliedstaats.
(3) Die Bedingungen, unter denen verdeckte Ermittlungen zulässig sind, sowie die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt werden, werden von der ersuchten Behörde entsprechend dem nationalen Recht festgelegt. Werden bei verdeckten Ermittlungen Informationen im Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung gewonnen, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Ersuchens ist, so werden die Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen ebenfalls von der ersuchten Behörde entsprechend dem nationalen Recht festgelegt.
(4) Die ersuchte Behörde leistet die notwendige personelle und technische Unterstützung. Von der ersuchten Behörde werden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die in Absatz 1 genannten Bediensteten während ihres Einsatzes im ersuchten Mitgliedstaat zu schützen.
(5) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung der Urkunde zur Annahme dieses Übereinkommens erklären, daß er durch diesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.
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