TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft leisten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einander über ihre Zollverwaltungen gegenseitige Amtshilfe und arbeiten über diese Zollverwaltungen zusammen,
- um Zuwiderhandlungen gegen nationale Zollvorschriften zu verhindern und zu ermitteln sowie
- um Zuwiderhandlungen gegen gemeinschaftliche und nationale Zollvorschriften zu verfolgen und zu ahnden.
(2) Unbeschadet des Artikels 3 berührt dieses Übereinkommen weder die geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen noch günstigere Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte betreffend die Zusammenarbeit nach Absatz 1 zwischen den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch Vereinbarungen, die auf dem gleichen Gebiet aufgrund einheitlicher Rechtsvorschriften oder einer besonderen Regelung zur gegenseitigen Anwendung der Rechtshilfemaßnahmen geschlossen worden sind.
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