§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A als eingehalten, wenn
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden Bestimmungen zur Abwassermengenmessung und die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.
(5) Die Mindesthäufigkeiten und die sonstige Durchführung der Überwachung haben den Anforderungen der Anlage D zu entsprechen.
Schlagworte
Abwasserableitungsanlage, Betriebsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20004810
Dokumentnummer
NOR40214700
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)