§ 3.
(1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchst zulässige Tagesfracht für einen Parameter Ammonium, TOC (alternativ CSB) und BSB5 durch Multiplikation der in Anlage A als einwohnerwertspezifische Fracht festgelegten Emissionsbegrenzung mit dem im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Bemessungswert (ausgedrückt in Einwohnerwerten EW) einer Abwasserreinigungsanlage gemäß § 1 Abs. 1. Der Bemessungswert ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 von der Behörde an Hand der Anlage B festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017
Gesetzesnummer
20004810
Dokumentnummer
NOR40079511
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