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Anlage A 3. AEV kommunales A

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2006

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

Nr.

Parameter

Emissionsbegrenzungen

1

Absetzbare Stoffe

a)

0,5 ml/l

2

Ammonium

ber. als N

b)

4,5 g / (EW×Tag) c), d)

0,9 g / (EW×Tag) c), e)

3

Phosphor – Gesamt

ber. als P

f)

4

Gesamter org. geb.

Kohlenstoff TOC, ber. als C

g)

12 g / (EW×Tag)

c)

5

Chemischer Sauerstoff-

bedarf CSB, ber. als O2

g)

36 g / (EW×Tag)

c)

6

Biochemischer Sauerstoff-

bedarf BSB5, ber. als O2

12 g / (EW×Tag)

c)

   

  1. a) Die Festlegung für den Parameter „Absetzbare Stoffe“ erübrigt eine Festlegung für den Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“.
  2. b) Die Emissionsbegrenzung ist nur vorzuschreiben, wenn durch die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ein Risiko besteht, dass der Grenzwert gemäß § 30a Abs. 2 WRG 1959 für den Parameter Ammonium in jenem Oberflächenwasserkörper, in den das Abwasser eingeleitet wird, überschritten wird.
  3. c) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf den der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage zu Grunde liegenden in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückten Bemessungswert.
  4. d) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 8°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  5. e) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  6. f) Die Festlegung einer Emissionsbegrenzung ist nicht erforderlich; § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV ist nicht anzuwenden.
  7. g) Bei der Überwachung kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20004810

Dokumentnummer

NOR40079515

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