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§ 4 UrhRSGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

§ 4

Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates beträgt für jedes Verfahren 1 800 €, in den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Fällen jedoch 800 €.

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