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§ 3 UrhRSGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

§ 3

Für die gemäß § 36 Abs. 4 VerwGesG 2006 bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zeitgrundgebühr 40 € beträgt und die Abrechnung gegenüber der jeweils verpflichteten Partei zu erfolgen hat.

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