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Artikel 7 EWR-Abkommen - Beteiligung weiterer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2005

ARTIKEL 7

Artikel 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Luxemburg am vierzehnten Oktober zweitausendunddrei.

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