Verweisungen
§ 9.
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese, soweit nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20004794
Dokumentnummer
NOR40079218
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