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§ 10 NAPS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2006

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 10.

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004794

Dokumentnummer

NOR40079219

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