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§ 10 PassG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger

§ 10.

Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt bei Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zwei Jahre, bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr fünf Jahre. Bei Minderjährigen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den sonstigen für die entsprechenden Reisepässe geltenden Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40079185

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