ABSCHNITT III
Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C IV Artikel 13
Artikel 13
Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 Ö, C 67/1 M und C 67/5 Ö, C 67/5 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 Ö, C 70/3 M und C 70/5 Ö, C 70/5 M (regulierte Pinka) und zwischen den Grenzzeichen C 71 ÖM und C 72/4 Ö, C 72/4 M (regulierte Strem) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 7, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 8, bestimmt.
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