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§ 7 SCEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2006

Offenlegung des Verlegungsplans

§ 7.

(1) Der Vorstand hat mindestens zwei Monate vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat beschließen soll, den Verlegungsplan bei dem Gericht einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft (Art. 12 der Verordnung iVm § 18 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965) zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Mitglieder auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 und 3 und die Gläubiger auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 8 hinzuweisen.

(2) Am Sitz der Genossenschaft sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Verlegung beschließen soll, der Verlegungsplan, der Bericht des Vorstands, die Prüfungsberichte des Aufsichtsrats und des Revisors sowie der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Vorschriften zuletzt zu erstellen waren, zur Einsicht der Mitglieder und der Gläubiger aufzulegen.

(3) Auf Verlangen ist jedem Mitglied und jedem Gläubiger unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(4) In der Generalversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verlegungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Mitglieder vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Genossenschaft, die zwischen der Aufstellung des Verlegungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten.

Schlagworte

Vermögenslage

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078703

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