3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für das monistische und das dualistische System Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
§ 26.
Bei einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20004783
Dokumentnummer
NOR40078722
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