vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 SCEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2006

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für das monistische und das dualistische System Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat

§ 26.

Bei einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078722

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)