Gemeinsame Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete
§ 11
(1) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach § 9 Abs. 2 der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach § 10 Abs. 1 werden von der Versicherungsanstalt übernommen.
(2) Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 9 Abs. 3 oder gemäß § 10 Abs. 1 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstverhältnisse auf die Versicherungsanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
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