vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 BPAÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Vertragsbedienstete

§ 10

(1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2006 dem Personalstand des Bundespensionsamtes angehören und überwiegend nach § 1 der Versicherungsanstalt übertragene Aufgaben besorgen, werden mit 1. Jänner 2007 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Versicherungsanstalt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig.

(2) Dienstnehmer gemäß Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 2011 in ein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt nach den für Neueintretende geltenden Regelungen optieren. Die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund zurück gelegte Dienstzeit ist in diesem Fall nach Maßgabe dieser Regelungen für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(3) Wechseln Dienstnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt ein solches zum Bund gewesen wäre.

(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Dienstnehmer gemäß Abs. 1 haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2006 aus der für die genannten Dienstnehmer maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte