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§ 94 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Praktische Bordnavigatorenprüfung

§ 94

(1) Die praktische Prüfung für Bordnavigatoren besteht aus zwei Prüfungsflügen in der Dauer von je drei Stunden bei Tag und bei Nacht.

(2) Bei diesen Flügen hat der Bewerber die Aufgaben eines Bordnavigators mittels Koppelnavigation, Sichtflugnavigation, Funknavigation, astronomischer Navigation und anderer in Betracht kommender Navigationsmethoden zu erfüllen.

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