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§ 92 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein

§ 92

(1) Wer sich um einen Bordnavigatorenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1. bei Überlandflügen von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer, wovon Flüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der Aufsicht eines Bordnavigators oder eines Linienpiloten die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat, und
  2. 2. mindestens je 25 Standortbestimmungen bei Tag und bei Nacht mittels astronomischer Navigation in Verbindung mit Funk, Höhenmessung und anderen in Betracht kommenden Navigationsmitteln an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge durchgeführt hat.

(2) Für Motorflugzeugpiloten verringert sich die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit von 200 auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden auf Nachtflüge entfallen.

(3) Mindestens die Hälfte der erforderlichen Flugzeit muss auf die letzten 12 Monate vor der Antragstellung fallen.

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