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§ 72 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Praktische Fallschirmspringerprüfung

§ 72

(1) Bei der praktischen Prüfung für Fallschirmspringer hat der Bewerber einen Fallschirmabsprung mit Handauslösung aus einer Höhe von wenigstens 1500 m über Grund mit einem Fallschirm üblicher Bauart mit einer Verzögerung von mindestens zwölf Sekunden auszuführen, wobei der Bewerber seine Fähigkeit zum Packen und Instandhalten des Hauptfallschirms und zur kontrollierten und sicheren Abwicklung des Sprunges sowohl während des Freifalls als auch während der Schirmfahrt und der Landung nachzuweisen hat.

(2) Der Absprung ist unter Sichtflugwetterbedingungen und einer mittleren Bodenwindgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 m/sec in ein Landefeld von 100 m Durchmesser durchzuführen.

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