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§ 71 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Theoretische Fallschirmspringerprüfung

§ 71

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere:

  1. 1. Luftrecht sowie Organisation und Aufgaben der Flugsicherung in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
  2. 2. Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung aller Muster üblicher Bauart (insbesondere technische Kenntnisse, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges und nach dem Absprung, Legen und Packen sowie Wartung und Pflege von Hauptfallschirmen),
  3. 3. Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in Notfällen,
  4. 4. Bestimmung des Zeitpunkts des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmsprünge notwendigen Vorsichtsmassnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,
  5. 5. Aerodynamik für Fallschirme,
  6. 6. erste Hilfe bei Unfällen.

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