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§ 62 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2007

Bewerbung um einen Segelfliegerschein

§ 62

(1) Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer, davon mindestens drei Stunden und mindestens 30 einwandfreie Landungen allein an Bord, durchgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 einwandfreie Landungen allein an Bord.

(2) Für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer, davon mindestens vier Stunden und mindestens 35 einwandfreie Landungen allein an Bord, ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens zwei Stunden Dauer und mindestens 20 einwandfreie Landungen allein an Bord.

(3) Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.

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