e. Segelflieger
Grundberechtigung für Segelflieger
§ 61
(1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.
(2) Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
- 1. Kraftwagen- und Windenschleppstart,
- 2. Motorflugzeugschleppstart,
- 3. Hilfsmotorstart (Motorflugzeug im Segelflug),
- 4. Rollstart und
- 5. Gummiseilstart.
(3) Die in Abs. 2 Z 3 bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, um
- 1. zu starten und Anschluss an Aufwindgebiete zu erreichen,
- 2. Außenlandungen zu verhindern, und
- 3. aus Sicherheitsgründen Landungen mit auf Leerlaufdrehzahl laufenden Motor durchzuführen.
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