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§ 105 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Bewerbung um einen Bordtelefonistenschein

§ 105

Wer sich um einen Bordtelefonistenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1. das entsprechende Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt, und
  2. 2. bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelefoniedienstes (§ 104) die Aufgaben eines Bordtelefonisten durchgeführt hat.

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