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§ 6 AÖF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Organe

§ 6

(1) Organe des AÖF sind:

(2) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem AÖF technische und administrative Unterstützung und stellt das erforderliche Personal zur Verfügung.