§ 1.
Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 12 InfoSiG betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Gesetzesnummer
20004756
Dokumentnummer
NOR40077530
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