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Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.5.2006

§ 0

Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)

Kurztitel

Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/2006

Inkrafttretensdatum

07.05.2006

Beachte

Dieser Vertrag wird, in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Vertrages, durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen

StF: BGBl. III Nr. 85/2006 (NR: GP XXII RV 1194 AB 1338 S. 139 . BR: AB 7486 S. 732 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. April 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 7. Mai 2006 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechische Republik (in der Folge „Vertragsparteien“) haben

im Bemühen, die gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen zu vertiefen,

vom Wunsch geleitet, den Übertritt über die gemeinsame Staatsgrenze im Rahmen des Touristenverkehrs und in besonderen Fällen zu erleichtern,

unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Umweltschutzes

Nachstehendes vereinbart:

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