§ 0
Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
Kurztitel
Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
07.05.2006
Beachte
Dieser Vertrag wird, in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Vertrages, durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen
StF: BGBl. III Nr. 85/2006 (NR: GP XXII RV 1194 AB 1338 S. 139 . BR: AB 7486 S. 732 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. April 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 7. Mai 2006 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Tschechische Republik (in der Folge „Vertragsparteien“) haben
im Bemühen, die gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen zu vertiefen,
vom Wunsch geleitet, den Übertritt über die gemeinsame Staatsgrenze im Rahmen des Touristenverkehrs und in besonderen Fällen zu erleichtern,
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Umweltschutzes
Nachstehendes vereinbart:
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