2. Abschnitt
Verbindliche Patientenverfügung Inhalt
§ 4.
In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004723
Dokumentnummer
NOR40077276
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