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§ 3 PatVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Höchstpersönliches Recht, Fähigkeit der Person

§ 3.

Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer Patientenverfügung entscheidungsfähig sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40205085

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