Höchstpersönliches Recht, Fähigkeit der Person
§ 3.
Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer Patientenverfügung entscheidungsfähig sein.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
20004723
Dokumentnummer
NOR40205085
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