Periodische Übungen
§ 6.
(1) In Tunneln haben in nachstehenden Zeitabständen Übungen stattzufinden:
- 1. mindestens alle vier Jahre Großübungen unter möglichst realistischen Bedingungen, mit erforderlichen straßenpolizeilichen Begleitmaßnahmen und
- 2. im Zeitraum dazwischen jährliche Teil- und/oder Simulationsübungen.
- In Gebieten, in denen mehrere in den Anlageverhältnissen vergleichbare Tunnel nahe beieinander liegen, hat die Großübung in mindestens einem dieser Tunnel stattzufinden.
(2) Die Planung und Durchführung der Übungen gemäß Abs. 1, einschließlich der Kostentragung, hat anhand einer schriftlichen Vereinbarung der Beteiligten zu erfolgen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die Übungen
- 1. möglichst realistisch sind und festgelegten Störfallszenarien entsprechen,
- 2. klare Ergebnisse liefern und
- 3. so durchgeführt werden, dass Schäden am Tunnel möglichst vermieden werden.
- Es ist zulässig, Übungen zum Teil und für ergänzende Ergebnisse auch am Modell oder in der Form von Computer-Simulationen durchzuführen.
(3) Die Tunnel-Sicherheitsbeauftragten und die Einsatzdienste haben die Ergebnisse der durchgeführten periodischen Übungen gemeinsam zu beurteilen, einen Bericht an den Tunnel-Manager zu erstellen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
Schlagworte
Teilübung
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
20004722
Dokumentnummer
NOR40077257
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