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§ 4 STSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Aufgaben des Tunnel-Managers

§ 4.

(1) Der Tunnel-Manager ist für jeden unter seine Zuständigkeit fallenden Tunnel in der Phase der Planung, des Baus und des Betriebs verantwortlich.

(2) Der Tunnel-Manager hat für jeden Tunnel einen von ihm namhaft gemachten und von der Tunnel-Verwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 anerkanntenm Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zu ernennen.

(3) Der Tunnel-Manager hat für jeden Tunnel eine Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß § 11 zusammenzustellen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Eine Kopie dieser Tunnel-Sicherheitsdokumentation hat er der Tunnel-Verwaltungsbehörde und dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zuzuleiten.

(4) Der Tunnel-Manager hat für die Vorlage aller im Rahmen der Verfahren gemäß § 7, § 8 und § 9 erforderlichen Unterlagen zu sorgen.

(5) Der Tunnel-Manager hat in allen Tunneln, die von einer Überwachungszentrale überwacht werden, ein Videoüberwachungssystem zur automatischen Erkennung von Verkehrsstörungen (zB stehen gebliebene Fahrzeuge) gemäß nachstehenden Bestimmungen zu betreiben:

  1. 1. Der Umstand der Videoüberwachung und deren Zweck sind für die Verkehrsteilnehmer durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu
  1. machen.
  1. 2. Mit dem Videoüberwachungssystem dürfen Bilder ausschließlich zum Zweck der möglichst frühzeitigen und deutlichen Erkennung von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und des Tunnelbetriebs sowie der Unterstützung des Tunnel-Managers und der Einsatzdienste bei der Bewältigung solcher Gefahren erfasst, übertragen, aufgezeichnet und genutzt werden.
  2. 3. Die technische Ausgestaltung des Videoüberwachungssystems hat den in Z 2 genannten Zwecken zu entsprechen.
  3. 4. Aufzeichnung und Wiedergabe der Bilder haben in einer Qualität zu erfolgen, die eine Erkennbarkeit einzelner Personen oder Fahrzeugkennzeichen ausschließt.
  4. 5. Die anfallenden Bilder sind vor einem Zugriff durch Unbefugte zu schützen.
  5. 6. Die Bilder sind spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen.
  6. 7. Werden mit dem Videoüberwachungssystem Bilder von erheblichen Störungen oder Unfällen (Abs. 7) aufgezeichnet, so dürfen diese Aufzeichnungen, soweit dies für die Erfüllung der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist, abweichend von Z 4 auch in einer Qualität erfolgen, welche die Erkennbarkeit einzelner Personen oder Fahrzeugkennzeichen zulässt. Abweichend von Z 6 dürfen solche Aufzeichnungen so lange aufbewahrt werden, als dies für Zwecke der Feststellung rechtserheblicher Tatsachen durch die Tunnel-Verwaltungsbehörde und den Tunnel-Manager in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§§ 3 und 4) oder die Analyse der technischen Funktionalität der Tunnelsicherheitseinrichtungen unbedingt erforderlich ist, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung. Auch in diesem Fall ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherzustellen, dass die Erkennbarkeit einzelner Personen oder Fahrzeugkennzeichen ausgeschlossen wird.
  7. 8. Für Zwecke der Information der Öffentlichkeit im Wege von Medien dürfen im Bedarfsfall auf Anfrage manuell kurze Bildfolgen aus den in Abs. 5 Z 2 beschriebenen Aufzeichnungen an Medien übermittelt werden, soweit eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.

(6) Der Tunnel-Manager hat, unter Beachtung der Anlage zu diesem Bundesgesetz, die Vorgangsweise im Zusammenhang mit Tunnelsperren im Ereignisfall sowie mit Voll- und Teilsperrungen wegen Bau- und Erhaltungsarbeiten festzulegen.

(7) Der Tunnel-Manager hat über alle erheblichen Störungen und Unfälle, die sich im Tunnel ereignen, einen Meldebericht zu erstellen, der innerhalb eines Monats nach dem Ereignis dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, der Tunnel-Verwaltungsbehörde und den Einsatzdiensten zuzuleiten ist.

(8) Der Tunnel-Manager hat

  1. 1. im Falle eines Brandes im Tunnel oder eines Unfalls, bei dem die Sicherheit von Straßennutzern im Tunnel gefährdet wurde, oder
  2. 2. über Ersuchen der Tunnel-Verwaltungsbehörde oder
  3. 3. wenn es ihm sonst geboten erscheint,
  1. daf ür zu sorgen, dass ein Untersuchungsbericht angefertigt wird, in welchem die Umstände des in Abs. 7 genannten Ereignisses analysiert oder die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen dargelegt werden. Diesen Bericht hat der Tunnel-Manager spätestens einen Monat, nachdem er ihn selbst erhalten hat, an den Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, die Tunnel-Verwaltungsbehörde und die Einsatzdienste weiterzuleiten.

(9) Der Tunnel-Manager hat dafür zu sorgen, dass Übungen für das Tunnelpersonal und die Einsatzdienste gemäß § 6 in den dort angeführten Zeitabständen durchgeführt werden können.

(10) Der Tunnel-Manager hat dafür zu sorgen, dass die Tunnelnutzer an geeigneten Stellen (z. B. an Rastplätzen vor Tunneln, an Tunneleingängen, an denen der Verkehr angehalten wird) und im Wege des Internet über die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und das richtige Verhalten im Tunnel informiert werden.

Weiters hat er, in Abstimmung mit der Tunnel-Verwaltungsbehörde, erstmals im Jahr 2010 und danach jeweils im Abstand von höchstens fünf Jahren Informationskampagnen durchzuführen, die sich auf das richtige Verhalten der Verkehrsteilnehmer bei der Anfahrt zum Tunnel und der Durchfahrt, insbesondere im Fall von Fahrzeugpannen, Staus, Unfällen und Bränden, erstrecken. Die Informationskampagnen sind auf der Grundlage der harmonisierten Arbeiten internationaler Organisationen gemeinsam mit den beteiligten Parteien durchzuführen.

Schlagworte

Vollsperrung, Bauarbeiten

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20004722

Dokumentnummer

NOR40125576

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