Strafbestimmungen
§ 14.
- 1. als Tunnel-Manager entgegen § 4 eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt, oder
- 2. als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß § 7 einen Tunnel baut, oder
- 3. als Tunnel-Manager ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 7a Änderungen durchführt, oder
- 4. als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß § 8 einen Tunnel in Betrieb nimmt, oder
- 5. als Tunnel-Sicherheitsbeauftragter entgegen § 5 eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt oder
- 6. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
- 7. einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheid zuwiderhandelt oder
- 8. als sonst gemäß diesem Bundesgesetz Verpflichteter seine Aufgabe nicht wahrnimmt,
- begeht , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist
- a) in den Fällen der Z 1 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3 000,
- b) in den Fällen der Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 500 und
- c) im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 000
- zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a bis zu sechs und bei Geldstrafen gemäß lit. b bis zu drei Wochen betragen kann.
(2) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30% der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70% fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
20004722
Dokumentnummer
NOR40125583
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