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§ 14 STSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Strafbestimmungen

§ 14.

(1) Wer

  1. 1. als Tunnel-Manager entgegen § 4 eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt, oder
  2. 2. als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß § 7 einen Tunnel baut, oder
  3. 3. als Tunnel-Manager ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 7a Änderungen durchführt, oder
  4. 4. als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß § 8 einen Tunnel in Betrieb nimmt, oder
  5. 5. als Tunnel-Sicherheitsbeauftragter entgegen § 5 eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt oder
  6. 6. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
  7. 7. einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheid zuwiderhandelt oder
  8. 8. als sonst gemäß diesem Bundesgesetz Verpflichteter seine Aufgabe nicht wahrnimmt,
  1. begeht , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist
  1. a) in den Fällen der Z 1 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3 000,
  2. b) in den Fällen der Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 500 und
  3. c) im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 000
  1. zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a bis zu sechs und bei Geldstrafen gemäß lit. b bis zu drei Wochen betragen kann.

(2) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30% der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70% fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20004722

Dokumentnummer

NOR40125583

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