Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte
§ 13a.
Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des Tunnels liegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
20004722
Dokumentnummer
NOR40151204
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