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§ 6 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

§ 6

§ 6. Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 27 und 28) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen.

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