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§ 15 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 15

§ 15. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 9 sinngemäß.

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