Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 8.
(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des Basislehrganges der Verwaltungsakademie des Bundes für die jeweilige dienstrechtliche Einstufung.
(2) Darüber hinaus können unter Rücksichtnahme auf die persönlichen Qualifikationen oder Spezifika der Stammarbeitsplätze der Auszubildenden von der Ausbildungsleitung weitere zu absolvierende Kurse festgelegt werden, die das Ausmaß von 120 Stunden nicht überschreiten dürfen.
(3) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von den Auszubildenden im Wege der Ausbildungsleitung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20004691
Dokumentnummer
NOR40253034
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