Erstorientierung
§ 7.
Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Sie hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20004691
Dokumentnummer
NOR40253033
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