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§ 7 ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Erstorientierung

§ 7.

Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Sie hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40253033

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