Übergangsbestimmungen
§ 8
Prüfungen, die zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober 2013 mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können bis zum 31. Dezember 2013 nach den Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 138/2006 wiederholt werden. Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen gemäß § 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)