vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 70 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 70

Artikel 70

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)