Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 65
Anwendung des Übereinkommens
(1) Jeder Vertragsstaat trifft im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sicherzustellen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen.
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